Satzung

des „Heimatverein Landeck 1953 e.V.“ vom 14. Jan. 1962
mit Änderungen vom 25. Jan. 1976, 13. Jan. 1980 und 29. Jan. 1994

§ 1
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Landeck 1953 e.V.“ mit Sitz in Schenklengsfeld. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 2
Der Verein hat den Zweck

  • die Liebe zur engeren und weiteren Heimat zu pflegen,
  • die Gestaltung eines landschaftsgebundenen Dorflebens zu fördern,
  • die heimatliche Tier- und Pflanzenwelt durch geeignete Maßnahmen zu schützen,
  • Naturschutzgebiete zu pflegen bzw. neu einzurichten,
  • heimatliches Brauchtum und Kulturgut zu erhalten,
  • Beiträge zur Geschichte der Gemeinde und der Region zu leisten.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. außerordentlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Einwohner der Gemeinden des Landecker Amtes werden. Außerordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Bundesbürger werden. Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts und wirtschaftliche Unternehmen können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Die Ehrenmitgliedschaft kann jedem deutschen Bundesbürger vom Verein verliehen werden, der sich um die Ziele und Aufgaben des „Vereins“ besonders verdient gemacht hat. Über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder können an Vorstandssitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4
Die Aufnahme eines Mitgliedes geschieht aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilliges Ausscheiden oder durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Kalenderjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt. Mit dem freiwilligen Austritt oder beschlussmäßigem Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6
Der Ausschlussantrag wird vom Vorstand gestellt und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt:

  1. wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung des Kassierers länger als ein Jahr im Rückstand bleibt und keine Regelung dieserhalb mit dem Vorstand trifft,
  2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
  3. sofern die Persönlichkeit des Mitgliedes nicht mehr den Voraussetzungen des § 3 entspricht.

Vor der Abstimmung der Mitgliederversammlung ist dem betreffenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Über den Grund der Ausschließung ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben.

§ 7
Der Vorstand verleiht Mitgliedern für 15jährige Mitgliedschaft die silberne, für 25jährige Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel. Für 40jährige Mitgliedschaft wird das goldene Lindenblatt verliehen. Mitglieder, die dem Verein noch keine 15, 25 oder 40 Jahre angehören, sich aber besondere
Verdienste um den Verein erworben haben, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die silberne bzw. goldene Vereinsnadel oder das goldene Lindenblatt verliehen werden.

§ 8
Die Beiträge des Vereins werden in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind jährlich zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, ebenso Mitglieder unter 21 Jahren. Beitragsfrei sind ferner Auszubildende, Studenten und Wehrsdienst- bzw. Zivildienstleistende. Bei Mitgliedschaft eines Ehepaares zahlt ein Ehepartner die Hälfte des Beitrages.

§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
Die Jahreshauptversammlung ist in der Zeit vom 1.1. bis zu 31.3. eines jeden Jahres vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung erfolgt eine Woche vorher schriftlich oder durch Rundschreiben mit Gegenzeichnung.

§ 11
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Kassenbericht des Hauptkassierers
  4. Berichte der Fachwarte
  5. Bericht der Kassenprüfer
  6. Entlastung des Vorstandes und des Hauptkassierers auf Antrag
  7. Neuwahl des Vorstandes
  8. Neuwahl der Fachwarte
  9. Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
  10. Abstimmung über Neuaufnahmen
  11. Anträge
  12. Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern müssen mindestens fünf Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Zulassung der im Laufe der Versammlung gestellten Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden:

  1. wenn der Vorstand es für nötig erachtet,
  2. wenn ein von zehn Mitgliedern unterschriebenes Gesuch unter Angabe der Gründe eingeht. In diesem Falle muss die Versammlung innerhalb von drei Wochen einberufen sein, falls der Vorstand dem Antrag stattgibt. Bei Ablehnung muss der Vorstand den Antrag der nächsten Versammlung vorlegen.

§ 13
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 14
Die Beschlüsse der Versammlung sind bindend für alle Mitglieder des Vereins.

§ 15
Bei jeder Abstimmung kann nur über einen Antrag abgestimmt werden.

§ 16
Über Anträge entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 17
Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum Jahresende beim Vorstand eingereicht sein. In dringenden Fällen ist eine Generalversammlung einzuberufen.

§ 18
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung nach der jeweiligen Notwendigkeit einberufen.

§ 20
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Karteiführer
  • dem Schriftführer
  • dem Hauptkassierer,

dem engeren Vorstand gehören zusätzlich an:

  • der stellvertretende Karteiführer
  • der stellvertretende Schriftführer
  • der stellvertretende Hauptkassierer und
  • drei Beisitzer,

zum erweiterten Vorstand gehören noch:

  • die Unterkassierer
  • der Vogelschutzwart
  • der Bankwart
  • der Gerätewart
  • der Wanderwart
  • der Jugendwart
  • der technische Wart
  • der Verwalter des Kostümfundus
  • Warte nach Bedarf und ihre Stellvertreter.

Die einzelnen Fachwarte arbeiten selbständig in ihrer Fachabteilung und sind dem Verein für die sachgemäße Durchführung ihrer Aufgaben verantwortlich.
Alle Tätigkeiten innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich.

§ 21
Der geschäftsführende engere und der erweiterte Vorstand wird auf zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl eines jeden Mitgliede des Vorstandes geschieht durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alle Abstimmungen und Wahlen können durch Handzeichen erfolgen, sofern nicht Antrag auf eine geheime Abstimmung gestellt wird und diesem stattgegeben wird.

§ 22
Der neu gewählte Vorstand tritt seine Tätigkeit sofort nach erfolgter Wahl an.

§ 23
Der 1. Vorsitzende kann nach Bedarf Mitglieder in Ausschüsse berufen und abberufen.

§ 24
Der Vorstand und die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen.

§ 25
Jeweils in der Jahreshauptversammlung, in der Neuwahlen stattfinden, tritt der Vorstand, nachdem er den Jahresbericht erstattet hat und ihm Entlastung erteilt worden ist, zurück.

§ 26
In der Jahreshauptversammlung leitet die Neuwahl ein von der Versammlung zu bestimmender Wahlleiter. Sämtliche weitere Vorstandswahlen leitet der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

§ 27
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während des Geschäftsjahres kann sich der Vorstand bis zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung selbst ergänzen. In dieser muss dann die Neuwahl stattfinden.

§ 28
Der 1. Vorsitzende leitet und repräsentiert den Verein und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. In der Jahreshauptversammlung erstattet er den von ihm in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern verfassten Jahresbericht.

§ 29
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in allen Angelegenheiten des Vereins.

§ 30
Der Karteiführer führt die Mitgliederkartei mit Eintragung aller personellen Veränderungen der Mitglieder, die Mitgliederlisten nach Eintrittsjahren und Ortsteilen geordnet und sorgt für die rechtzeitige Vorlage der Unterlagen für die zu ehrenden Mitglieder. Er vertritt den 1. und 2. Vorsitzenden, sofern diese verhindert sind.

§ 31
Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins, ferner sämtliche Protokolle. Er verwaltet das Aktenmaterial des Vereins und hat von sämtlichen ausgehenden Schriftstücken Durchschriften zu den Akten zu fertigen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind in der nächsten Mitgliederversammlung, die Protokolle der Vorstandssitzungen in der nächsten Vorstandssitzung, zu verlesen und zu genehmigen. Die Protokolle sind von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 32
Der Hauptkassierer verwaltet das Vereinsvermögen und hat für das rechtzeitige Eingehen der Einkünfte zu sorgen. Er macht die Ausgaben, die durch die Ausführung der Satzung erforderlich sind. Pur alle übrigen Ausgaben bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Er muss den jeweiligen Kassenprüfern, ferner dem 1. Vorsitzenden, auf Verlangen die Kassenbücher nebst Belegen zur Einsicht vorlegen und den Kassenbestand nachweisen. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt und haben die Kasse zu prüfen. In der Jahreshauptversammlung erstattet der Hauptkassierer Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins. In der letzten Vorstandssitzung vor der
Jahreshauptversammlung hat der Hauptkassierer dem Vorstand eine Bilanz vorzulegen.

§ 33
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften mit Wert über 500,00 € oder Grundstücksgeschäften ist ein zustimmender Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen. Verpflichtungserklärungen, die wertmäßig den aktuellen Kassenbestand übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung; hierbei ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 34
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Vermögen der Gemeinde Schenklengsfeld zur Verwendung für Zwecke, die den Zielen des Vereins entsprechen, zu.

§ 35
Der Verein soll mit dem Namen „Heimatverein Landeck 1953 e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 36
Jedes Mitglied ist mit der Satzung vertraut zu machen.

§ 37
Diese geänderte Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung am 29. Jan. 1994 und nach Genehmigung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Hersfeld in Kraft.

Schenklengsfeld, den 29. Januar 1994
Der Vorstand